Hasskriminalität im Netz wirksam verfolgen

Dieser Gastbeitrag erschien zunächst in der Deutschen Richterzeitung.

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kam es im Internet vermehrt zu Hasskriminalität gegen bestimmte Akteure – von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft über Medienschaffende bis hin zu Personen aus der Kommunalpolitik. Zudem wurden, etwa mit Blick auf die Impfungen gegen das Corona-Virus, Verschwörungsideologien und Desinformation verbreitet. Beide Phänomene, Äußerungsstraftaten sowie unerwünschte Fehlinformationen, tauchen nun auch im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine in den Sozialen Medien auf. Dies geschieht ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, da in Deutschland und in der gesamten Europäische Union politische Debatten über die Zukunft des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes sowie über den geplanten Digital Services Act geführt werden.

Dabei darf die pauschale Formel, man wolle „Hass und Hetze im Internet bekämpfen“, nicht den Blick dafür verstellen, dass es sich bei Äußerungen oberhalb und unterhalb der Strafbarkeitsschwelle grundsätzlich um verschiedene Phänomene handelt. Diese sind nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Meinungsfreiheit differenziert zu behandeln. Es liegt auf der Hand, dass nicht jede der zahlreichen täglichen unangemessenen Äußerungen in den Sozialen Medien die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet. So schädlich Verschwörungsideologien für die Demokratie sind und so abstoßend die Herabwürdigung von Gruppen und Personen im Internet werden kann – das Strafrecht ist jedenfalls nicht der einzig richtige Ort, um der vielfach beklagten Verrohung des Diskurses im Internet zu begegnen.

Das Problem des Strafrechts im Internet ist vielmehr, dass die Bürgerinnen und Bürger angesichts der sehr hohen Anzahl und der sehr geringen Hemmschwelle bei dortigen Äußerungsstraftaten keine wirksame Durchsetzung des Rechts erleben. Von den hunderttausenden Äußerungsstraftaten, die jeden Tag im Internet begangen werden, gelang nur ein Bruchteil zur Anzeige, von dem wiederum nur ein Bruchteil zu einer Verurteilung führt. Will man Hasskriminalität im Internet wirksam verfolgen, so gilt es, diese Lücke zwischen dem Zustand erlebter Rechtlosigkeit und der Durchsetzung von Strafnormen zu verringern. Um sich gegen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten zu wehren, kommt natürlich auch ein zivilrechtliches Verfahren in Betracht. Auch hier dürfte die Anzahl der tatsächlich angestrengten Verfahren allerdings nur einen sehr kleinen Teil der tatsächlich erlebten Verletzungen abdecken.

Die Ampel-Koalition hat aus diesem Grund in ihrem Koalitionsvertrag einen Digitalpakt für die Justiz verankert. Der Haushaltsgesetzgeber sowie Bund und Länder sollten dieses Vorhaben auch angesichts der vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine angespannteren Haushaltslage mit einer hohen Priorität versehen. Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen eine bessere technische Ausstattung erhalten. Zudem braucht es eine flächendeckend und niedrigschwellig verfügbare Möglichkeit, Äußerungsstraftaten im Internet digital zur Anzeige zu bringen – ohne dass es zu einer weiteren massiven Überlastung der Justiz kommt. 

Im Bereich des materiellen Rechts muss konstatiert werden: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) kann nicht so bleiben, wie es ist. Denn erst im März dieses Jahres hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass die erweiterte Meldepflicht Sozialer Netzwerke für Straftaten mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Der ursprüngliche Webfehler des NetzDG tritt somit erneut zu Tage: Für die Frage, ob es sich um einen strafbaren Inhalt handelt, muss im Ausgangspunkt die Justiz zuständig sein und nicht private Unternehmen. Diese unterliegen als Plattformbetreiber einem Interessenkonflikt, weil sie von der Reichweite und Geschwindigkeit der Äußerungen auf ihren Plattformen selbst profitieren und gleichzeitig als Schiedsrichter auftreten sollen. Unter dieser Doppelfunktion leidet sowohl die Freiheit im Internet als auch die effiziente Verfolgung von Straftaten.

An dieser Stelle gerät der auf Unionsebene geplante Digital Services Act (DSA) in den Blick. Mit diesem Projekt will der europäische Gesetzgeber einen einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Plattformen schaffen. Neben Regelungen zum Umgang mit illegalen Inhalten geht es unter anderem um den Schutz von Verbrauchern vor Desinformationen oder Produktfälschungen und die Begründung von Transparenz- und Sorgfaltspflichten für große Plattformen. Mit Blick auf Äußerungsstraftaten wird darauf zu achten sein, dass ein Entfernen strafbarer Inhalte auf einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren beruht, das Widerspruchsmöglichkeiten einräumt und das das so genannte Overblocking vermeidet. Bei der Verfolgung von Straftaten muss der mitgliedstaatlichen Justiz auch dem Erlass des DSA eine Schlüsselrolle zukommen. Eine stärkere regelbasierte Verantwortung für die digitalen Plattformen unter dem DSA muss mit einer besseren digitalen Ausstattung für die Justiz korrespondieren.

Da der DSA auf eine so genannte Vollharmonisierung in der EU ausgerichtet ist, ergibt sich – neben der aktuellen Rechtsprechung – auch unter diesem Gesichtspunkt ein Änderungsbedarf am bestehenden NetzDG. Diese Änderungen sollten indes sinnvolle Inhalte des NetzDG beibehalten. So enthält das Gesetz beispielsweise die Pflicht, dass die betroffenen Unternehmen in Deutschland einen Zustellungsbevollmächtigten vorweisen müssen. Zuletzt hat der Fall der Plattform Telegram unter Beweis gestellt, wie wichtig es für die Behörden ist, einen zuständigen Ansprechpartner zu haben.

Soweit sich der DSA mit Fragen der Desinformation befasst, geraten andere Regelungsmodelle als das Strafrecht in den Blick. Mittels so genannter Trusted Flaggersoll die Vertrauenswürdigkeit bestimmter Inhalte überprüft werden. Für die Forschung über Probleme der Desinformation ist ein Datenzugang vorgesehen, ebenso wie Transparenz in Bezug auf Werbung und freiwillige Verhaltenskodizes.

Sowohl unterhalb als auch oberhalb der Strafbarkeitsschwelle werden die Regeln für digitale Kommunikationsräume derzeit neu ausgehandelt. Der Gesetzgeber sollte dabei auf eine Ausstattung der Behörden und auf eine Ausgestaltung des Rechtsrahmens für die digitale Welt achten, die eine effektive Durchsetzung des Rechts ermöglichen und dabei die Kommunikationsfreiheiten unserer Rechtsordnung achten.

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