Einführung einer Abschiebehaft Plus für ausreisepflichtige Straftäter
Der tragische Messerangriff in Aschaffenburg am 23. Januar 2025, bei dem ein zweijähriger Junge und ein 41-jähriger Mann getötet und mehrere weitere Personen verletzt wurden, hat unser Land tief erschüttert. Der mutmaßliche Täter, ein 28-jähriger afghanischer Staatsbürger mit einer Vorgeschichte von Gewalttaten und psychiatrischen Behandlungen, war trotz bestehender Ausreisepflicht weiterhin in Deutschland. Berichten zufolge hätte er aufgrund nicht bezahlter Geldstrafen bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen.
Erneut zeigt sich, dass Vollzugsdefizite dazu führen, dass Personen, die eigentlich hätten in Haft sein oder längst abgeschoben werden müssen, weiterhin auf freiem Fuß sind. Derartige Ereignisse erschüttern das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat. Zu einem liberalen Rechtsstaat gehört, dass Recht und Gesetz auch konsequent durchgesetzt werden. Bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht bestehen jedoch eklatante Lücken. Diese Lücken müssen umgehend geschlossen werden, wenn wir nicht wollen, dass das Vertrauen in die staatlichen Institutionen nachhaltig beschädigt wird.
Neben grundlegenden Änderungen in der Sicherheits- und Migrationspolitik Deutschlands müssen die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen geändert werden, damit ausreisepflichtige Personen, die Straftaten begehen, in Haft oder Gewahrsam genommen werden. Dazu muss zusätzlich zu den bisherigen Regelungen eine neue Abschiebehaft Plus für ausreisepflichtige Straftäter eingeführt werden.
Dazu müssen folgende gesetzliche Maßnahmen ergriffen werden:
Grundsätzlich keine Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen
Die Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung soll künftig für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in der Regel nicht mehr möglich sein. Dazu ist eine Änderung des Strafgesetzbuchs zu prüfen. Zukünftig könnte eine Regelvermutung in § 56 Abs. 1 StGB dafür sorgen, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung in der Regel dann nicht mehr erfolgen kann, wenn durch die Straftat ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 AufenthG entsteht oder ein solches bereits bei Tatbegehung vorgelegen hat und dieses zur Ausweisung der betroffenen Person führen muss.
Voraussetzung für die Aussetzung einer Haftstrafe zur Bewährung ist eine positive Sozialprognose. Von einer positiven Sozialprognose kann aber gerade dann im Regelfall nicht ausgegangen werden, wenn keine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland mehr besteht – genau dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen von § 54 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. In einem solchen Fall ist nicht zu vermuten, dass allein die Verurteilung eine ausreichende Warnfunktion erfüllt. Vielmehr ist anzunehmen, dass angesichts der fehlenden Bleibeperspektive wirksame Anreize für strafloses Verhalten in der Zukunft fehlen werden, so dass der Vollzug der ausgeurteilten Haftstrafe notwendig und angemessen ist.
Schnellere Abschiebungshaft bei verurteilten Straftätern
Eine Abschiebungshaft kommt bei verurteilten Straftätern außer bei besonders schweren Straftaten regelmäßig gem. § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG nur dann in Betracht, wenn sie wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Es ist nicht vermittelbar, dass ausreisepflichtige Straftäter erst nach einer Deliktsserie in Abschiebungshaft genommen werden können. Denn es spricht schon eine einzige Verurteilung, die immerhin so schwerwiegend war, dass sie zu einer Freiheitsstrafe geführt hat, dafür, dass die Person der deutschen Rechtsordnung ablehnend gegenübersteht und daher nicht zu erwarten ist, dass sie auch anderen Pflichten wie der Ausreisepflicht nachkommen wird. Deshalb muss auch in diesen Fällen eine schnellere Anordnung der Abschiebungshaft möglich sein.